BGH, Beschluss vom 20.03.2019, AZ XII ZB 344/18
Ausgabe 04/2019, herausgegeben von BGH

a) Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er -neben der fachlichen Qualifikation- auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
b) Die persönliche Eignung eines Betreuers ist unteilbar und muss sich daher auf alle ihm übertragenen Angelegenheiten erstrecken.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=94995&pos=21&anz=566