BGH, Beschluss vom 21.07.2021, AZ XII ZB 21/21

Ausgabe: 08-2021Familienrecht

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des §137 Abs.2 Satz1 FamFG tritt der aus Scheidungs- und Folgesache bestehende Verbund kraft Gesetzes ein, ohne dass die Ehegatten hierüber disponieren können. Der Antrag, eine Folgesache entgegen §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz1 FamFG in einem isolierten Verfahren zu führen, ist daher für die Entstehung des Verbunds unbeachtlich (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Januar 1991 –XII ZR 14/90 -FamRZ 1991, 687).

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