BGH, Beschluss vom 21.08.2019, AZ XII ZB 93/19

Ausgabe: 09-2019Familienrecht

Auch ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrenshandlungen vornimmt.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…