BGH, Beschluss vom 21.08.2019, AZ XII ZB 93/19
Ausgabe 09-2019, herausgegeben von BGH

Auch ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrenshandlungen vornimmt.

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