BGH, Beschluss vom 21.11.2018, AZ XII ZB 234/18

Aus­ga­be: 01/2019Betreu­ungs­recht

Die Rück­nah­me einer wirk­sam ein­ge­leg­ten Beschwer­de muss zwar nicht aus­drück­lich, aber klar und unzwei­deu­tig erfol­gen; bei Zwei­feln ist der Erklä­rung des Beschwer­de­füh­rers die Bedeu­tung bei­zu­mes­sen, wel­che die gerin­ge­ren ver­fah­rens­recht­li­chen Fol­gen nach sich zieht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…