BGH, Beschluss vom 22.06.2022, AZ XII ZB 544/21

Aus­ga­be: 09–2022Betreu­ungs­recht

a) Zur Erfor­der­lich­keit einer Betreu­ung bei Vor­lie­gen einer Vorsorgevollmacht.

b) Erhebt ein Ver­fah­rens­be­tei­lig­ter Ein­wen­dun­gen gegen das Gut­ach­ten eines gericht­li­chen Sach­ver­stän­di­gen, hat der Tatrich­ter die­se zu berück­sich­ti­gen. Wird in einem Betreu­ungs­ver­fah­ren ein Pri­vat­gut­ach­ten vor­ge­legt, ist das Gericht ver­pflich­tet, sich mit die­sem zu befas­sen und auf die wei­te­re Auf­klä­rung des Sach­ver­halts hin­zu­wir­ken, wenn sich aus dem Pri­vat­gut­ach­ten ein Wider­spruch zum Gerichts­gut­ach­ten erge­ben kann. Ins­be­son­de­re hat er zu begrün­den, war­um er einem von ihnen den Vor­zug gibt (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 29. April 2020 — XII ZB 242/19 — FamRZ 2020, 1300).

c) Zur Erfor­der­lich­keit eines Ein­wil­li­gungs­vor­be­halts im Bereich der Vermögenssorge.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…