BGH, Beschluss vom 01.12.2020, AZ XII ZB 490/18

Ausgabe: 11-2020Familienrecht

a) Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, nach §61 Abs.2 und 3 FamFG eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu treffen, weil es von einer Beschwer über 600 € ausgegangen ist, und hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Beschwerde geboten gewesen wäre (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 -XII ZB 565/13 -FamRZ 2014, 1100 und vom 23.März 2011 -XIIZB 436/10 -FamRZ2011, 882).

b) Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung in einer Zugewinnausgleichssache (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8.Juli 2020 -XIIZB 334/19-juris).

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