BGH, Beschluss vom 23.10.2019, AZ I ZB 60/18

Aus­ga­be: 01–2020Erbrecht

a) Ein nicht pro­zess­fä­hi­ger Schuld­ner kann bei der Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft und der eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten ver­tre­ten werden.
b) Ein Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ter ist anders als ein gericht­lich bestell­ter Betreu­er nicht ver­pflich­tet, für einen nicht pro­zess­fä­hi­gen Schuld­ner die Ver­mö­gens­aus­kunft und die eides­statt­li­che Ver­si­che­rung abzugeben.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.iww.de/quellenmaterial/id/213753?ut…