BGH, Beschluss vom 24.02.2021, AZ IV ZB 33/20

Ausgabe: 03-2021Erbrecht

Die Frage, ob der Erblasser eine konkludente Rechtswahl im Sinne von Art. 22 Abs. 2 EuErbVO getroffen hat, ist unionsautonom und nicht unter Rückgriff auf das hypothetisch gewählte Recht zu beurteilen (hier: Wahl des deutschen Rechts für die Bindungswirkung in einem zwischen einer deutschen Erblasserin und ihrem österreichischen Ehemann geschlossenen Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1b) EuErbVO).

Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…