BGH, Beschluss vom 24.05.2023, AZ V ZB 22/22

Aus­ga­be: 07/08–2023Erbrecht

a) Haben die nach § 51 Abs. 1 BeurkG Berech­tig­ten gegen­über dem Notar eine ande­re Bestim­mung hin­sicht­lich der Ertei­lung von Aus­fer­ti­gun­gen getrof­fen, erge­ben sich Inhalt und Umfang der Amts­pflich­ten des Notars bei der Prü­fung des Rechts eines Drit­ten auf Ertei­lung einer Aus­fer­ti­gung aus die­ser Weisung.

b) Kann der Bevoll­mäch­tig­te nach der Wei­sung des Voll­macht­ge­bers eine wei­te­re Aus­fer­ti­gung der Voll­machts­ur­kun­de ver­lan­gen, sofern er glaub­haft ver­si­chert, dass die Aus­fer­ti­gung abhan­den­ge­kom­men und die Voll­macht nicht wider­ru­fen wor­den ist, darf der Notar die Ertei­lung einer wei­te­ren Aus­fer­ti­gung ver­wei­gern, wenn er Kennt­nis von einem Voll­machts­wi­der­ruf erhält. Anders ist es, wenn der Wider­ruf der Voll­macht ohne jeden ver­nünf­ti­gen Zwei­fel, also evi­dent unwirk­sam ist.

c) Der Wider­ruf einer Gene­ral- und Vor­sor­ge­voll­macht durch den Betreu­er des Voll­macht­ge­bers ist für den Notar in dem Ver­fah­ren auf Ertei­lung einer Aus­fer­ti­gung der Voll­machts­ur­kun­de auf Ver­lan­gen des dar­in genann­ten Bevoll­mäch­tig­ten regel­mä­ßig auch dann nicht evi­dent unwirk­sam, wenn ver­si­chert wird, dass der Auf­ga­ben­kreis des Betreu­ers den Wider­ruf nicht umfasst.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…