BGH, Beschluss vom 25.05.2022, AZ XII ZB 404/20

Aus­ga­be: 07/08–2022Fami­li­en­recht

Dem Euro­päi­schen Gerichts­hof wird die Fra­ge zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt, ob die in Art. 3 Abs. 1 lit. a fünf­ter und sechs­ter Spie­gel­strich Brüs­sel IIa-VO vor­ge­se­he­ne War­te­frist von einem Jahr (sechs Mona­ten) für den Antrag­stel­ler erst mit der Begrün­dung sei­nes gewöhn­li­chen Auf­ent­halts im Mit­glied­staat des ange­ru­fe­nen Gerichts zu lau­fen beginnt oder ob es genügt, wenn bei Beginn der maß­geb­li­chen War­te­frist zunächst nur ein schlich­ter Auf­ent­halt des Antrag­stel­lers im Staat des ange­ru­fe­nen Gerichts besteht und sich sein Auf­ent­halt erst danach im Zeit­raum bis zur Antrag­stel­lung zu einem gewöhn­li­chen Auf­ent­halt verfestigt.

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