BGH, Beschluss vom 25.08.2021, AZ XII ZB 436/20

Ausgabe: 10-2021Betreuungsrecht

In einer Betreuungssache kann das Rechtsbeschwerdegericht ausnahmsweise auch dann in der Sache entscheiden, wenn die Beschwerde eines Beteiligten zwar zu Unrecht als unzulässig verworfen worden ist, das Beschwerdegericht die Sache aber auf die Beschwerde eines anderen Beteiligten vollständig auf-geklärt hat und diese entscheidungsreif ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. September 2013 –XII ZB 87/12-FamRZ 2013, 1879).

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