BGH, Beschluss vom 25.09.2019, AZ XII ZB 25/19

Aus­ga­be: 11–2019Fami­li­en­recht

a) Es ist rechts­be­schwer­de­recht­lich nicht zu bean­stan­den, wenn die Tat­sa­chen­ge­rich­te im Sin­ne einer tat­säch­li­chen Ver­mu­tung davon aus­ge­hen, dass ein Fami­li­en­ein­kom­men bis zur Höhe des Dop­pel­ten des höchs­ten in der Düs­sel­dor­fer Tabel­le aus­ge­wie­se­nen Ein­kom­mens­be­trags voll­stän­dig für den Lebens­be­darf der Fami­lie ver­wen­det wor­den ist. Der Unter­halts­be­darf kann in die­sem Fall ohne Dar­le­gung der kon­kre­ten Ein­kom­mens­ver­wen­dung nach der Ein­kom­mens-quo­te bemes­sen wer­den. Soweit das Ein­kom­men dar­über hin­aus­geht, hat der Unter­halts­be­rech­tig­te, wenn er den­noch Unter­halt nach der Quo­ten­me­tho­de begehrt, die ent­spre­chen­de Ver­wen­dung des Ein­kom­mens für den Lebens­be­darf dar­zu­le­gen und im Bestrei­ten­s­fall in vol­lem Umfang zu bewei­sen (im Anschluss an BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260).
b)Als Fami­li­en­ein­kom­men in die­sem Sinn ist dabei das Ein­kom­men anzu­se­hen, das für den ehe­li­chen Lebens­be­darf der bei­den Ehe­gat­ten zur Ver­fü­gung steht und damit inso­weit unter­halts­re­le­vant ist.
c) Die Unter­halts­pflicht gegen­über einem neu­en Ehe­gat­ten ist aus­nahms­wei­se für die Bemes­sung des Unter­halts­be­darfs des frü­he­ren Ehe­gat­ten zu berück­sich­ti­gen, soweit sie ‑etwa als An-spruch auf Betreu­ungs­un­ter­halt gemäß §1615l BGB ‑bereits die ehe­li­chen Lebens­ver­hält­nis-se geprägt hat (Fort­füh­rung von Senats­ur­teil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 und Senats­be­schluss vom 7.Mai 2014 ‑XIIZB258/13 ‑FamRZ 2014, 1183).
d) Jeden­falls wenn der Unter­halts­pflich­ti­ge eine unter­halts­recht­lich anzu­er­ken­nen­de zusätz­li­che Alters­vor­sor­ge betreibt, ist es gebo­ten, dies auch dem Unter­halts­be­rech­tig­ten durch eine ent­spre­chen­de Erhö­hung des Alters­vor­sor­ge­un­ter­halts zu ermöglichen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…