BGH, Beschluss vom 25.09.2019, AZ XII ZB 29/18

Ausgabe: 11-2019Familienrecht

a)Für die Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art.75 Abs.1 EuUnthVO ist hinsichtlich der Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Titels auf die Maßnahme abzustellen, die das Verfahren auf Erlass des zu vollstreckenden Titels in Gang gesetzt hat. Ist der Titel nach dem Recht des Ausgangsstaates nur auf Antrag zu errichten, kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an.
b)Dass das Verfahren (hier: Verfahren auf Sicherung des Kindesunterhalts während des Scheidungsverfahrens nach polnischem Recht) im notwendigen Verbund mit der Scheidungssache steht, steht seiner Eigenständigkeit jeden-falls dann nicht entgegen, wenn es auf Errichtung eines selbständigen Vollstreckungstitels gerichtet ist, der sich auf einen vom Gegenstand der Haupt-sache verschiedenen Streitgegenstand bezieht.

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