BGH, Beschluss vom 25.09.2019, AZ XII ZB 29/18

Aus­ga­be: 11–2019Fami­li­en­recht

a)Für die Ein­lei­tung des Ver­fah­rens im Sin­ne von Art.75 Abs.1 EuUnth­VO ist hin­sicht­lich der Voll­streck­bar­keit eines gericht­li­chen Titels auf die Maß­nah­me abzu­stel­len, die das Ver­fah­ren auf Erlass des zu voll­stre­cken­den Titels in Gang gesetzt hat. Ist der Titel nach dem Recht des Aus­gangs­staa­tes nur auf Antrag zu errich­ten, kommt es auf den Zeit­punkt der Antrag­stel­lung an.
b)Dass das Ver­fah­ren (hier: Ver­fah­ren auf Siche­rung des Kin­des­un­ter­halts wäh­rend des Schei­dungs­ver­fah­rens nach pol­ni­schem Recht) im not­wen­di­gen Ver­bund mit der Schei­dungs­sa­che steht, steht sei­ner Eigen­stän­dig­keit jeden-falls dann nicht ent­ge­gen, wenn es auf Errich­tung eines selb­stän­di­gen Voll­stre­ckungs­ti­tels gerich­tet ist, der sich auf einen vom Gegen­stand der Haupt-sache ver­schie­de­nen Streit­ge­gen­stand bezieht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…