BGH, Beschluss vom 25.11.2020, AZ XII ZB 256/20

Ausgabe: 1-2021Familienrecht

a) Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb -ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand -nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte. Das gilt auch bei einer von einem Familiensenat eines Oberlandesgerichts erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, wenn der Fehler in keiner Weise nachvollziehbar ist und sich das Vorliegen eines offensichtlichen Versehens aufdrängt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 -XII ZB 534/17 -FamRZ 2018, 699).
b) Zur Ausgangskontrolle bei Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax.

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