BGH, Beschluss vom 26.06.2019, AZ XII ZB 299/18

Aus­ga­be: 08–2019Fami­li­en­recht

a)Für die Beur­tei­lung der bei Ehe­schlie­ßung im Sin­ne von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF bestehen­den engs­ten Ver­bin­dung der Ehe­gat­ten mit einem Staat kann auch die der Ehe­schlie­ßung nach­fol­gen­de Tat­sa­chen­ent­wick­lung indi­zi­el­le Bedeu­tung haben.
b) Die Fest­stel­lung der zustän­di­gen Ver­wal­tungs­be­hör­de nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG , dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Aner­ken­nung eines von einem aus­län­di­schen Gericht erlas­se­nen Schei­dungs­ur­teils gege­ben sind, wirkt auf den Zeit­punkt der Rechts­kraft die­ses Urteils zurück (Fort­füh­rung von Senats­ur­teil vom 6. Okto­ber 1982 — IVb ZR 729/80 — FamRZ 1982, 1203).
c) Die vor­zei­ti­ge Auf­he­bung der Zuge­winn­ge­mein­schaft nach §§ 1385, 1386 BGB ist nicht mehr mög­lich, wenn der Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft zuvor durch Schei­dung been­det wor­den ist. Eine den­noch ergan­ge­ne Ent­schei­dung über die vor­zei­ti­ge Auf­he­bung der Zuge­winn­ge­mein­schaft ist dann gegenstandslos.
d) Vor­zei­ti­ger Zuge­winn­aus­gleich gemäß § 1385 BGB und Zuge­winn­aus­gleich nach der Ehe­schei­dung sind ver­schie­de­ne Streit­ge­gen­stän­de. Die gericht­li­che Antrags­er­he­bung bezüg­lich eines die­ser Ansprü­che führt nicht zur Hem­mung der Ver­jäh­rung auch des ande­ren (Abgren­zung zu BGH Urteil vom 24. Mai 2012 — IX ZR 168/11 ‑FamRZ 2012, 1296). Zum Wech­sel vom Anspruch auf Zuge­winn­aus­gleich nach der Schei­dung zum Anspruch auf vor­zei­ti­gen Zuge­winn­aus­gleich bedarf es — wie auch im umge­kehr­ten Fall — einer wirk­sa­men Antragsänderung.

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