BGH, Beschluss vom 27.01.2021, AZ XII ZB 336/20

Aus­ga­be: 03–2021Fami­li­en­recht

a) Die Anwen­dung des §31 VersAus­glG setzt nicht vor­aus, dass der Tod eines Ehe­gat­ten zu einem Zeit­punkt ein­tritt, zu dem das Ver­fah­ren über den Ver­sor­gungs­aus­gleich bereits anhän­gig ist.
b) Für die Durch­füh­rung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs wer­den die aus­zu­glei­chen­den Anrech­te des Ver­stor­be­nen als fort­be­stehend fin­giert. Die Auf­lö­sung einer wegen der Ver­sor­gungs­an­sprü­che gebil­de­ten han­dels­bi­lan­zi­el­len Rück­stel­lung durch den Ver­sor­gungs­trä­ger berührt den Anspruch auf Aus­gleich des Anrechts nicht.

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