BGH, Beschluss vom 27.01.2021, AZ XII ZB 450/20

Aus­ga­be: 03–2021Betreu­ungs­recht

a) Zur Beschwer­de­be­rech­ti­gung eines Drit­ten gegen die Ableh­nung einer Betreu­ung, der gel­tend macht, zur Aus­übung eines mate­ri­el­len Rechts gegen­über dem Betrof­fe­nen auf die Betreu­er­be­stel­lung ange­wie­sen zu sein (Fort­füh­rung des Senats­be­schlus­ses vom 19.Januar 2011 –XII ZB 326/10- FamRZ2011, 465).

b) Dass der ande­re Ver­trag­schlie­ßen­de geschäfts­un­fä­hig gewor­den ist, schließt den ver­trag­lich vor­be­hal­te­nen Rück­tritt vom Erb­ver­trag ihm gegen­über nicht aus.

c) Der Rück­tritt vom Erb­ver­trag kann bei Geschäfts­un­fä­hig­keit des ande­ren Ver­trag­schlie­ßen­den jeden­falls grund­sätz­lich wirk­sam gegen­über des­sen Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­tem erfolgen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…