BGH, Beschluss vom 27.04.2019, AZ XI ZB 345/18

Aus­ga­be: 05/2019Fami­li­en­recht

a) Der per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­te Eltern­teil hat wie auch der umgangs­be­rech­tig­te Eltern­teil in ent­spre­chen­der Anwen­dung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grund­sätz­lich einen Anspruch auf Her­aus­ga­be des Kinderreisepasses.
b) Der Her­aus­ga­be­an­spruch besteht nur inso­weit, als der berech­tig­te Eltern­teil für die Aus­übung sei­nes Rechts den Kin­der­rei­se­pass benötigt.
c) Die berech­tig­te Besorg­nis, dass der die Her­aus­ga­be begeh­ren­de Eltern­teil mit Hil­fe des Kin­der­rei­se­pas­ses sei­ne elter­li­chen Befug­nis­se über­schrei­ten (etwa das Kind ins Aus­land ent­füh­ren) will, kann dem Her­aus­ga­be­an­spruch entgegenstehen.

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