BGH, Beschluss vom 27.11.2019, AZ XII ZB 512/18

Ausgabe: 12-2019Familienrecht

a) Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteilhat keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532).
b) Die Entscheidung zum Umgang richtet sich in diesem Fall als Erstentscheidung nach §§1684, 1697a BGB und unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung gemäß §1696 Abs.1BGB.
c) Der Anordnung eines Wechselmodells kann entgegenstehen, dass der die-ses begehrende Elternteiles an der notwendigen Loyalität gegenüber dem anderen Elternteilfehlen lässt. Ein gegenläufiger Wille des Kindes ist nicht ausschlaggebend, wenn dieser maßgeblich vom das Wechselmodell anstrebenden Elternteilbeeinflusst ist

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