BGH, Beschluss vom 01.12.2020, AZ XII ZB 353/20

Ausgabe: 11-2020Betreuungsrecht

Einer der Zwecke der persönlichen Anhörung im Betreuungsverfahren besteht darin, den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör zu sichern. Diesen Zweck kann sie regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde, um diesem Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverständigengutachten und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22.Juli 2020 –XII ZB 228/20-MDR 2020, 1200 und vom 3.Juli 2019 –XII ZB 62/19-FamRZ 2019, 1648).

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