BGH, Beschluss vom 30.08.2023, AZ XII ZB 48/23

Ausgabe: 10-2023Familienrecht

Mit dem Tod der Mutter entfällt das Zustimmungserfordernis nach § 1595 Abs. 1 BGB. Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung genügt in diesem Fall die Zustimmung des Kindes nach § 1595 Abs. 2 BGB bzw. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist ( § 1596 Abs. 2 Satz 1 BGB ).

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