BGH, Beschluss vom 30.10.2019, AZ XII ZB 144/19

Ausgabe: 12-2019Betreuungsrecht

a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach §276 Abs.1 Satz2 Nr.2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16.März 2016 -XIIZB203/14- NJW 2016, 1828).
b) Wird die Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen angeordnet, so muss festgestellt werden, dass dem an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18.Oktober 2017 -XIIZB186/17-FamRZ 2018, 205).

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