BGH, Beschluss vom 31.03.2021, AZ XII ZB 102/20

Ausgabe: 04-2021Familienrecht

Erklären die Beteiligten das Verfahren nach § 57 AUG auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels in der Rechtsbeschwerdeinstanz deshalb in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, weil zwischenzeitlich der ausländische Unterhaltstitel aufgehoben worden ist, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen im Sinn von § 243 FamFG iVm §2 AUG, dem Antragsteller (Titelgläubiger) die Kosten des gesamten Vollstreckbarerklärungsverfahrens aufzuerlegen.

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