BGH, Beschluss vom 08.07.2026, AZ IV ZR 256/25

Ausgabe: 07 – 2026Erbrecht

Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt eine Beeinträchtigung der objektiven Erberwartung des Vertragserben durch eine Schenkung des vertragsmäßig gebundenen Erblassers nicht aus, weil eine solche Schenkung ungeachtet des Rücktrittsvorbehalts im Schutzbereich der erbvertraglich eingegangenen Bindungen liegt.

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610102/

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