BGH, Beschluss vom 09.12.2022, AZ V ZR 68/22

Aus­ga­be: 02–2023Erbrecht

Das in § 1812 BGB für bestimm­te Ver­fü­gun­gen vor­ge­se­he­ne Geneh­mi­gungs­er­for­der­nis besteht bei der Nach­lass­ver­wal­tung nicht.

BGB § 328 Abs. 1, § 323 Abs. 1

a) Das Recht, im Fal­le von Leis­tungs­stö­run­gen von dem Ver­trag zurück­zu­tre­ten (hier: gemäß § 323 Abs. 1 BGB), steht bei einem Ver­trag zuguns­ten Drit­ter grund­sätz­lich dem Ver­spre­chens­emp­fän­ger und nicht dem Drit­ten zu. Auch eine Zustim­mung des Drit­ten ist zur Wirk­sam­keit des Rück­tritts nicht erfor­der­lich, selbst wenn das Recht des Drit­ten unwi­der­ruf­lich ist.

b) Nicht aus­ge­schlos­sen ist aller­dings eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen Ver­spre­chens­emp­fän­ger und Ver­spre­chen­dem, dass das Rück­tritts­recht dem Drit­ten zuste­hen soll. Mög­lich ist es zudem, dass der Ver­spre­chens­emp­fän­ger sein Rück­tritts­recht an den Drit­ten abtritt oder die­sen zur Aus­übung des Rück­tritts­rechts ermächtigt.

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