BGH, Beschluss vom 10.11.2020, AZ VI ZR 285/19

Ausgabe: 12-2020Erbrecht

Zur Auslegung einer Verjährungsverzichtserklärung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst; die Verjährungsvollendung wird nicht hinausgeschoben. Der Verjährungsverzicht hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums ausgeschlossen wird (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – XII ZB 141/13, NJW 2014, 2267 Rn. 18 f.; Urteile vom 16. März 2009 – II ZR 32/08, NJW 2009, 1598 Rn. 22; vom 1. Oktober 2020 – IX ZR 247/19, juris Rn. 39). Der Verzicht soll den Gläubiger von der Notwendigkeit der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs entheben (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – XII ZB 141/13, aaO Rn. 19). Erhebt der Gläubiger nicht innerhalb der Frist Klage (wobei Einreichung der Klage mit Zustellung „demnächst“ genügt, § 167 ZPO analog), kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Frist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern (BGH, Urteil vom 16. März 2009 – II ZR 32/08, aaO Rn. 22). Erhebt der Gläubiger dagegen die Klage vor Ablauf der Frist, bleibt der Verzicht auch nach Fristablauf wirksam (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – XII ZB 141/13, aaO Rn. 19). Die Klageerhebung innerhalb der Verzichtsfrist hindert den Schuldner demnach auch über die Frist hinaus an der Erhebung der Verjährungseinrede.

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