BGH, Beschluss vom 12.09.2019, AZ IX ZR 264/18
Aus­ga­be 09–2019, her­aus­ge­ge­ben von BGH

Nie­der­sach­sen ist die kom­mu­na­le Gebiets­kör­per­schaft, wel­che nach den nie­der­säch­si­schen Zustän­dig­keits­re­ge­lun­gen ermäch­tigt ist, die auf das Land nach dem Unter­halts­vor­schuss­ge­setz über­ge­gan­ge­nen Ansprü­che außer­ge­richt­lich und gericht­lich gel­tend zu machen, Anfech­tungs­geg­ner, wenn sie Zah­lun­gen des Unter­halts­schuld­ners auf die geleis­te­ten Unter­halts­vor­schüs­se ent­ge­gen­ge­nom­men hat.
InsO § 133 Abs. 1
Ein unter­halts­pflich­ti­ger Schuld­ner kann trotz erkann­ter Zah­lungs­un­fä­hig­keit bei Vor­nah­me von Unter­halts­zah­lun­gen ohne Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz han­deln, wenn sich die ein­zel­nen Unter­halts­zah­lun­gen in einer Grö­ßen­ord­nung bewe­gen, die es nahe­legt, dass es sich wirt­schaft­lich um Zah­lun­gen aus dem zuguns­ten der Unter­halts­gläu­bi­ger pfän­dungs­ge­schütz­ten Teil des Ein­kom­mens oder von einem jeder­zeit schütz­ba­ren Kon­to han­delt. In die­sem Fall muss der Insol­venz­ver­wal­ter für die Anfech­tung von Unter­halts­zah­lun­gen wei­te­re Umstän­de dar­le­gen und bewei­sen, die für einen Benach­tei­li­gungs­vor­satz spre­chen, etwa eine erheb­lich die Pfän­dungs­frei­gren­zen über­stei­gen­de Höhe der monat­li­chen Ein­nah­men des Schuldners

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