BGH, Beschluss vom 24.06.2026, AZ IV ZR 141/25

Ausgabe: 07 – 2026Erbrecht

Ein dem Erblasser im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstückes gegebenes Leibrentenversprechen führt – auch, wenn es durch eine Reallast an dem übertragenen Grundstück besichert wird – nicht zur rechtlich maßgeblichen Weiternutzung des Grundstückes durch den Erb-lasser und hindert deshalb die Annahme einer fristauslösenden Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht.

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