BGH, Beschluss vom 25.09.2019, AZ IV ZR 99/18

Ausgabe: 10-2019Erbrecht

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von §159 Abs.2 Satz1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend §159 Abs.2 Satz2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.

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