Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.01.2020, AZ 9 UF 168/19

Ausgabe: 06-2020Erbrecht

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Erwerbs von Todes wegen ist der Anfall der Erbschaft.
2. Zur Indexierung des Anfangsvermögens gemäß den „langen Reihen“ des Statistischen Bundesamts.
3. Im Falle des § 1374 Abs. 2 BGB hat der Beschenkte im Falle des Streits um eine Schenkung im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass sämtliche Voraussetzungen der §§ 516 ff. BGB für ein wirksames Schenkungsversprechen vorliegen.
4. Will ein Ehegatte die erbenrechtliche Stellung des anderen Ehegatten bestreiten und hatte er diese Stellung während des Zusammenlebens über Jahre hinweg nie in Zweifel gezogen, so ist sein qualifiziertes Bestreiten geboten.
5. Eine Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall erfüllt die Voraussetzung des § 1374 Abs. 2 BGB.

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