Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27.01.2020, AZ 13 WF 244/19

Ausgabe: 06-2020Familienrecht

Scheidungsakzessorischer Statuswechsel: Aussetzung des Abstammungsverfahren

1. Zur Vorgreiflichkeit eines rechtskräftigen polnischen Scheidungsausspruchs für eine Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB
2. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 1599 Abs. 2 BGB treten dessen Wirkungen ex tunc ein, d. h sie wirken auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück und entfalten Wirkung für und gegen alle. Die – allerdings erst dann eintretenden – inhaltlichen Wirkungen (Erbrecht, elterliche Sorge, Unterhalt etc.) gleichen denen einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung (vgl. BeckOGK/Reuß, 1.11.2019, BGB § 1599 Rn. 180).
3. Vor Wirksamwerden des Statuswechsels nach § 1599 Abs. 2 BGB gilt die Sperrwirkung des Abs. 1 dieser Bestimmung und die des § 1600d Abs. 5 BGB (vgl. BeckOGK/Reuß, 1.11.2019, BGB § 1599 Rn. 180), wonach eine gegen den ehelichen Vater gerichtete Anfechtung durch einen Dritten nicht in Betracht kommt.
4. Das Fehlen einer formwirksamen Zustimmung des Ehemanns der Mutter zum Anerkenntnis eines Dritten kann auch noch in einem wiederaufgenommenen Verfahren unter den Voraussetzungen des § 180 S 2 FamFG behoben werden (vgl. BGH FamRZ 2013, 944 Rn. 18).

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