BFH, Beschluss vom 10.10.2018, AZ IX R 1/17

Aus­ga­be: 02/2019Erbrecht

Set­zen sich die Mit­er­ben im Fall der zivil­recht­li­chen Nach­lass­spal­tung unter Ein­be­zie­hung aller per­so­nen­glei­chen Erben­ge­mein­schaf­ten in einem ein­heit­li­chen Vor­gang in der Wei­se aus­ein­an­der, dass sie sämt­li­che Nach­lass­ge­gen­stän­de gleich­zei­tig voll­stän­dig unter sich ver­tei­len, ist auch für die ertrag­steu­er­li­che Beur­tei­lung, ob ins­ge­samt eine neu­tra­le Real­tei­lung oder ob teil­wei­se Anschaf­fungs- und Ver­äu­ße­rungs­vor­gän­ge anzu­neh­men sind, auf die­sen ein­heit­li­chen Vor­gang und auf den gesam­ten Nach­lass abzustellen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechts…