BVerfG, Beschluss vom 26.03.2019, AZ 1 BvR 673/17

Aus­ga­be: 05/2019Fami­li­en­recht

1. Der Aus­schluss der Stief­kind­ad­op­ti­on allein in nicht­ehe­li­chen Fami­li­en ver­stößt gegen das all­ge­mei­ne Gleichbehandlungsgebot.
2. Gegen die Stief­kind­ad­op­ti­on vor­ge­brach­te all­ge­mei­ne Beden­ken recht­fer­ti­gen nicht, sie nur in nicht­ehe­li­chen Fami­li­en auszuschließen.
3. Es ist ein legi­ti­mes gesetz­li­ches Ziel, eine Stief­kind­ad­op­ti­on nur dann zuzu­las­sen, wenn die Bezie­hung zwi­schen Eltern­teil und Stief­eltern­teil Bestand ver­spricht (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Euro­päi­schen Über­ein­kom­mens vom 27. Novem­ber 2008 über die Adop­ti­on von Kin­dern (revi­diert), BGBl II 2015 S. 2).
4. Der Gesetz­ge­ber darf im Adop­ti­ons­recht die Ehe­lich­keit der Eltern­be­zie­hung als posi­ti­ven Sta­bi­li­täts­in­di­ka­tor ver­wen­den. Der Aus­schluss der Adop­ti­on von Stief­kin­dern in allen nicht­ehe­li­chen Fami­li­en ist hin­ge­gen nicht zu recht­fer­ti­gen. Der Schutz des Stief­kin­des vor einer nach­tei­li­gen Adop­ti­on lässt sich auf ande­re Wei­se hin­rei­chend wirk­sam sichern.
5. Auch jen­seits der Rege­lung von Vor­gän­gen der Mas­sen­ver­wal­tung kom­men gesetz­li­che Typi­sie­run­gen in Betracht, etwa wenn eine Rege­lung über unge­wis­se Umstän­de oder Gescheh­nis­se zu tref­fen ist, die sich selbst bei detail­lier­ter Ein­zel­fall­be­trach­tung nicht mit Sicher­heit bestim­men las­sen. Die damit ver­bun­de­ne Ungleich­be­hand­lung ist jedoch nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ver­fas­sungs­recht­lich zu rechtfertigen.

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