(Stutt­gart) Vie­le kin­der­lo­se Ehe­paa­re gehen davon aus, dass sie sich im Todes­fall auch ohne Tes­ta­ment gegen­sei­tig allein beerben.

Das, so der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V. mit Sitz in Stutt­gart, ist jedoch ein gro­ßer Trugschluss!

Ohne Vor­han­den­sein eines gegen­sei­ti­gen Tes­ta­men­tes tritt nach dem Tode des Erst­ver­ster­ben­den der Ehe­gat­ten die soge­nann­te „gesetz­li­che Erb­fol­ge“ nach dem BGB ein. Danach erbt der über­le­ben­de Ehe­gat­te des Erb­las­sers neben Ver­wand­ten der sogen. „zwei­ten Ord­nung oder neben Groß­el­tern“ nur die Hälf­te der Erb­schaft zzgl. eines Vier­tels aus dem Zuge­winn­aus­gleich im gesetz­li­chen Güter­stand der Zugewinngemeinschaft.

Das bedeu­tet, betont Erb­rechts­fach­mann Henn, dass der über­le­ben­de Ehe­gat­te neben etwa noch vor­han­de­nen Eltern und deren Abkömm­lin­gen (Erben zwei­ter Ord­nung) ins­ge­samt nur 75 % erbt, wäh­rend 25 % der Erb­schaft an die­se fal­len. Genau dar­aus, so betont Henn, ent­ste­hen­den dann die so unbe­lieb­ten und gefürch­te­ten Erben­ge­mein­schaf­ten wo sich der über­le­ben­de Ehe­gat­te im Zwei­fel mit den Geschwis­tern des oder der Ver­stor­be­nen rum­schla­gen muss oder gar mit deren Kin­dern und Kin­des­kin­dern. Leben zum Bei­spiel die Eltern und kei­ne Geschwis­ter des Erb­las­sers mehr, dafür aber fünf Kin­der die­ser Geschwis­ter (Nich­ten und Nef­fen des Erb­las­sers), sieht die gesetz­li­che Erb­fol­ge in die­sem Fall wie folgt aus, so Henn: Über­le­ben­der Ehe­gat­te 75 % der Erb­schaft, die fünf Nich­ten und Nef­fen je 5 % der Erbschaft.

Danach fehlt nur noch, so weiß Erb­rechts­fach­mann Henn aus Erfah­rung, dass die­se dann auch auf ihr Erbe nicht ver­zich­ten und es aus­ge­zahlt haben wol­len oder ein Nef­fe gera­de irgend­wo im Aus­land stu­diert, sodass die Ein­ho­lung rechts­wirk­sa­mer Unter­schrif­ten, zB bei Vor­han­den­sein von Grund­be­sitz, schnell zum Fias­ko aus­ar­ten kann.

Henn emp­fiehlt daher kin­der­lo­sen Ehe­paa­ren unbe­dingt ein gegen­sei­ti­ges Tes­ta­ment zu errich­ten und dazu recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — verwies.

 

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