BGH, Beschluss vom 06.05.2026, AZ XII ZB 313/25

Ausgabe: 06 – 2026Familienrecht

a) Für eine Eheschließung „vor“ der ermächtigten Person iSv Art. 13 Abs. 4Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB ist ausreichend, dass die Trauperson anwesend und bereit ist, die Erklärungen der Eheschließenden entgegenzunehmen und zu beurkunden.

b) Zu den Voraussetzungen einer Eheschließung griechischer Staatsangehöriger, die Mitglieder der griechisch-orthodoxen Kirche sind, in Deutschland

Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Ent…