BGH, Beschluss vom 06.05.2026, AZ XII ZB 313/25
Ausgabe: 06 – 2026Familienrecht
a) Für eine Eheschließung „vor“ der ermächtigten Person iSv Art. 13 Abs. 4Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB ist ausreichend, dass die Trauperson anwesend und bereit ist, die Erklärungen der Eheschließenden entgegenzunehmen und zu beurkunden.
b) Zu den Voraussetzungen einer Eheschließung griechischer Staatsangehöriger, die Mitglieder der griechisch-orthodoxen Kirche sind, in Deutschland
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