(Stutt­gart) Erben steht gegen­über dem Betreu­er eines ver­stor­be­nen Erb­las­sers ein Anspruch auf Ver­mö­gens­her­aus­ga­be und Rech­nungs­le­gung über die Tätig­keit als Betreu­er zu. 

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V., mit dem Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf ein jetzt ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Saar­län­di­schen Ober­lan­des­ge­richt Saar­brü­cken vom 17.12.2021, Az. 5 O 42/21.

In dem ent­schie­de­nen Fall war der Beklag­te gesetz­li­cher Betreu­er für den Erb­las­ser. Die Betreu­ung ende­te mit dem Tod des Erb­las­sers. Der Klä­ger, ein Mit­glied der Erben­ge­mein­schaft nach dem Erb­las­ser, ver­lang­te vom Beklag­ten  Her­aus­ga­be des Nach­las­ses an die Erben­ge­mein­schaft und Rech­nungs­le­gung über die Tätig­keit als Betreuer.

Das OLG stellt fest, dass dem Klä­ger als Mit­glied der Erben­ge­mein­schaft ein Anspruch auf Her­aus­ga­be des Ver­mö­gens und Aus­kunft über den Bestand und Ver­bleib des Nach­las­ses zusteht, der gegen­über der Erben­ge­mein­schaft erfüllt wer­den muss. Denn grund­sätz­lich besteht nach § 1890 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach Been­di­gung der Betreu­ung ein Anspruch des Betreu­ten auf Ver­mö­gens­her­aus­ga­be und Rech­nungs­le­gung über die Ver­wal­tung. Nach dem Tod des Betreu­ten geht die­ser Anspruch auf die Erben über. Das OLG stellt klar, dass die­se Ver­pflich­tung nicht nur gegen­über dem Betreu­ungs­ge­richt, son­dern auch gegen­über den Erben des Betreu­ten besteht.

Zusätz­lich stellt das OLG auch fest, dass der Erben­ge­mein­schaft auch ein Anspruch auf Aus­kunft und Rech­nungs­le­gung über die Geschäf­te zusteht, die der Betreu­er als Mit­er­be nach Been­di­gung der Betreu­ung für den Nach­lass getä­tigt hat.

Von Betreu­ern wird nach Been­di­gung ihres Amtes oft die Ansicht ver­tre­ten, dass sie nur gegen­über dem Betreu­ungs­ge­richt, aber nicht gegen­über den Erben zur Rech­nungs­le­gung ver­pflich­tet sei­en. Die­ser Ansicht wider­spricht das OLG Saar­brü­cken eindeutig.

Henn emp­fiehlt Betreu­ern drin­gend, ins­be­son­de­re die­se Rech­nungs­le­gungs­pflicht zu beach­ten und weist dar­auf hin, daß die­se Pflicht auch für Betreu­er gilt, die als nahe Ange­hö­ri­ge als sog.“ befrei­te Betreu­er“ von der jähr­li­chen Rech­nungs­le­gungs­pflicht befreit waren und nur alle zwei Jah­re eine Ver­mö­gens­über­sicht vor­le­gen mussten.

Fach­an­walt für Erbrecht Henn riet, das zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — verwies.

 

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