(Stutt­gart) Dem Anspruch des Pflicht­teils­be­rech­tig­ten auf Wert­ermitt­lung eines Nach­lass­ge­gen­stan­des gemäß § 2314 BGB steht nicht der Umstand ent­ge­gen, dass der Nach­lass­ge­gen­stand vom Erben nach dem Erb­fall ver­äu­ßert wurde.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V., mit dem Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 29. Sep­tem­ber 2021 — IV ZR 328/20.

In dem Fall hat­ten die Erben ein Haus­grund­stück geerbt, das sie nach dem Tode der Erb­las­se­rin im Jah­re 2017 für 65.000 EUR ver­kauf­ten. Ein Jahr zuvor wur­de in einem Gut­ach­ten für eine vor­her geplan­te Tei­lungs­ver­stei­ge­rung vom 7. März 2016 wur­de der Grund­stücks­wert noch mit 245.000 € ermit­telt. In einer Bewer­tung sei­tens der Volks­bank für den Beklag­ten vom 24. Juli 2017 wur­de der Grund­stücks­wert mit 58.000 € bemes­sen. Ein wei­te­res im Auf­trag der Klä­ge­rin erstat­te­tes Gut­ach­ten vom 24. Juli 2018 gab den Wert des Grund­stücks mit 120.000 € bis 175.000 € an.

Die Klä­ge­rin war hier der Auf­fas­sung, ihr ste­he unab­hän­gig von der bereits erfolg­ten Ver­äu­ße­rung des Grund­stücks gemäß § 2314 Abs.  1 Satz 2 Halb­satz 2 BGB ein Anspruch auf Ermitt­lung des Wer­tes zum Zeit­punkt des Erb­fal­les zu. Dies gel­te ins­be­son­de­re auch im Hin­blick auf die stark schwan­ken­den Wert­ermitt­lungs­er­geb­nis­se zuvor.

Das Land­ge­richt hat­te der Kla­ge statt­ge­ge­ben, das Ober­lan­des­ge­richt den Anspruch ver­neint, da die­ses der Auf­fas­sung war, dass es hier schon an einem schutz­wür­di­gen Inter­es­se an der Wert­ermitt­lung feh­le, da der Ver­kauf der Immo­bi­lie zeit­nah zum Erb­fall erfolgt sei.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat nun fest­ge­stellt, dass der Klä­ge­rin gegen den Beklag­ten ein Anspruch auf Wert­ermitt­lung des Mit­er­ben­an­teils des Erb­las­sers an dem ver­kauf­ten Grund­stück gemäß § 2314 Abs.  1 Satz 2 Halb­satz 2 BGB zusteht. Der Anspruch die­ne nicht dazu, für den Pflicht­teils­be­rech­tig­ten und den Erben ver­bind­lich den Wert des Nach­lass­ge­gen­stan­des im Zeit­punkt des Erb­fal­les gemäß § 2311 BGB fest­zu­le­gen, son­dern sol­le dem Pflicht­teils­be­rech­tig­ten die Beur­tei­lung des Risi­kos eines Rechts­streits über den Pflicht­teil erleichtern.

In dem vor­lie­gen­den Fall vari­ie­ren die ein­ge­hol­ten Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten in ihren Wer­ten zwi­schen 58.000 € und 245.000 €. Die Ver­äu­ße­rung des Grund­stücks erfolg­te für 65.000 €. Ange­sichts die­ser stark dif­fe­rie­ren­den Anga­ben kön­ne der Klä­ge­rin ein schutz­wür­di­ges Inter­es­se an der Gel­tend­ma­chung des Wert­ermitt­lungs­an­spruchs nicht abge­spro­chen wer­den. Dem Anspruch des Pflicht­teils­be­rech­tig­ten auf Wert­ermitt­lung ste­he auch nicht der Umstand ent­ge­gen, dass der Nach­lass­ge­gen­stand vom Erben — wie hier sei­tens des Beklag­ten hin­sicht­lich des Grund­stücks gesche­hen — nach dem Erb­fall ver­äu­ßert wurde.

Henn emp­fiehlt dies zu beach­ten und zur Abwehr und Gel­tend­ma­chung von Pflicht­teils­an­sprü­chen anwalt­li­che Unter­stüt­zung in Anspruch zu neh­men und ver­weist inso­weit auf die DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de

 

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