Euro­päi­scher Gerichts­hof Luxem­burg, Beschluss vom 02.06.2022, AZ C‑617/20

Aus­ga­be: 07/08–2022Erbrecht

Die Art.13 und 28 der Ver­ord­nung (EU) Nr.650/2012 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zustän­dig­keit, das anzu­wen­den­de Recht, die Aner­ken­nung und Voll­stre­ckung von Ent­schei­dun­gen und die Annah­me und Voll­stre­ckung öffent­li­cher Urkun­den in Erb­sa­chen sowie zur Ein­füh­rung eines Euro­päi­schen Nach­lass­zeug­nis­ses sind dahin aus­zu­le­gen, dass eine von einem Erben vor einem Gericht des Mit­glied­staats sei­nes gewöhn­li­chen Auf­ent­halts abge­ge­be­ne Erklä­rung über die Aus­schla­gung der Erb­schaft als hin­sicht­lich ihrer Form wirk­sam gilt, wenn die vor die­sem Gericht gel­ten­den Form­erfor­der­nis­se ein­ge­hal­ten wor­den sind, ohne dass es für die­se Wirk­sam­keit erfor­der­lich wäre, dass sie die Form­erfor­der­nis­se erfüllt, die nach dem auf die Rechts­nach­fol­ge von Todes wegen anzu­wen­den­den Recht beach­tet wer­den müssen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://curia.europa.eu/juris/document/document…