FG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 12.01.2022, AZ 4 K 374/21 Erb

Aus­ga­be: 04–2022Erb­schafts­steu­er­recht

Zur erb­schaft­steu­er­li­chen Abzugs­fä­hig­keit einer Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung als Nachlassverbindlichkeit

1. Eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ist nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nach­lass­ver­bind­lich­keit abzugs­fä­hig, wenn die in Rede ste­hen­de Schuld zum Besteue­rungs­zeit­punkt weder dem Grun­de noch der Höhe nach und weder recht­lich noch wirt­schaft­lich fest­stand, son­dern ihre Ent­ste­hung von einer im frei­en Belie­ben einer Bank ste­hen­den (und erst nach dem Besteue­rungs­zeit­punkt erfolg­ten) Opti­ons­aus­übung über den Erwerb eines Erb­bau­rechts abhing und sodann den Abschluss eines Kauf­ver­tra­ges durch den Erben und die Bank sowie die vor­zei­ti­ge Dar­le­hens­til­gung durch die Bank erforderte.
2. Die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ist auch nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nach­lass­re­ge­lungs­kos­ten abzugs­fä­hig, weil die vor­zei­ti­ge Ablö­sung des Dar­le­hens auf der Opti­ons­aus­übung durch die Bank als Erwer­be­rin des Erb­bau­rechts beruht und kein unmit­tel­ba­rer Zusam­men­hang zur Abwick­lung, Rege­lung oder Ver­tei­lung des Nach­las­ses besteht.(Rn.25).
3. Bei der vor­ge­nann­ten Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung han­delt es sich um nicht abzugs­fä­hi­ge Kos­ten der Nach­lass­ver­wal­tung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG); die Dar­le­hens­kün­di­gung ist Teil einer Ver­mö­gensum­schich­tungs­maß­nah­me, die auf der Ver­wal­tung ein­schließ­lich der Ver­wer­tung des Nach­las­ses beruht. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/…