FG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2021, AZ 6 K 196/20

Ausgabe: 10-2021Erbschaftssteuerrecht

Einkommensteuer: Zahlungen einer ausländischen Stiftung
1. Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG ist weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten einer Stiftung nehmen kann.
2. Ausschüttungen einer Stiftung an einen Destinatär sind als Kapitalertrag zu berücksichtigen, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung erfolgen.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/documen…