FG Ham­burg, Beschluss vom 26.02.2020, AZ 5 K 95/17

Aus­ga­be: 06–2020Erb­schafts­steu­er­recht

Fest­set­zungs­fris­ten im Fal­le von Nach­erklä­run­gen durch die Erben

1. Eine Anzei­ge i.S.v. § 171 Abs. 9 AO setzt die Erkenn­bar­keit des Wil­lens des Steu­er­pflich­ti­gen vor­aus, eine Kor­rek­tur des Steu­er­be­scheids ver­an­las­sen zu wollen.
2. § 171 Abs. 7 AO ist auch in Bezug auf Steu­er­hin­ter­zie­hung der Erben anwendbar.
3. Eine Ver­viel­fäl­ti­gung der ver­län­ger­ten Fest­set­zungs­frist gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO im Fal­le einer Steu­er­hin­ter­zie­hung sei­tens des Erb­las­sers und einer spä­te­ren Steu­er­hin­ter­zie­hung durch Unter­las­sen sei­tens der Erben fin­det nicht statt.
4. Zum Beginn der Straf­ver­fol­gungs­ver­jäh­rung im Fal­le einer Steu­er­hin­ter­zie­hung durch Unter­las­sen einer Nach­erklä­rung gem. § 153 AO.

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