FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2022, AZ 16 K 2215/20

Ausgabe: 09-2022Erbschaftssteuerrecht

1. Werke eines Künstlers sind dessen notwendiges Betriebsvermögen. Ausnahmen von dieser tatsächlichen Vermutung bedürfen einer nachvollziehbaren Dokumentation schon bei der Schaffung des Werkes.

2. Die Spende eines Werkes aus dem Betriebsvermögen eines Künstlers an eine gemeinnützige Organisation hat beim Künstler keine einkommensmindernde Wirkung, weil der Sonderausgabe in gleicher Höhe eine gewinnerhöhende Entnahme bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit gegenübersteht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Künstler seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.

3. Die Zuwendungsbestätigung der gemeinnützigen Organisation hat weder für den Wert des gespendeten Werkes noch für die Frage, ob es aus dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen des Künstlers stammt, Bindungswirkung.

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