FG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 04.05.2022, AZ 4 K 2501/21

Aus­ga­be: 06/2022Erb­schafts­steu­er­recht

Der Schen­kung­steu­er­be­scheid vom 22.2.2021 in der Gestalt der Ein­spruchs­ent­schei­dung vom 7.10.2021 wird aufgehoben.

Der Beklag­te trägt die Kos­ten des Verfahrens.

Die Hin­zu­zie­hung eines Bevoll­mäch­tig­ten zum Vor­ver­fah­ren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kos­ten ohne Sicher­heits­leis­tung vor­läu­fig voll­streck­bar. Der Beklag­te darf die Voll­stre­ckung durch Sicher­heits­leis­tung in Höhe des auf­grund des Urteils voll­streck­ba­ren Betra­ges abwen­den, wenn nicht die Klä­ge­rin vor der Voll­stre­ckung Sicher­heit in glei­cher Höhe leistet.

Die Revi­si­on wird zugelassen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/…