FG Köln, Beschluss vom 08.11.2018, AZ 7 K 3022/17
Ausgabe 02/2019, herausgegeben von FG Köln

Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen nicht zu einer Steuerpause. Auch die in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 9. November 2016 eingetretenen Erbfälle unterliegen der Erbschaftsteuer.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2018/7_K_3022_17_Urteil_20181108.html