(Stutt­gart) Der Bun­des­ge­richts­hof hat in einer aktu­el­len Ent­schei­dung fest­ge­stellt, dass Grab­pfle­ge­kos­ten bei der Berech­nung von Pflicht­teils­an­sprü­chen nicht zu berück­sich­ti­gen sind.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V., mit dem Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs vom 26.05.2021 (Az. IV ZR 174/20).

Die Fra­ge, ob Grab­pfle­ge­kos­ten bei der Berech­nung von Pflicht­teils­an­sprü­chen den Nach­lass­wert min­dern und damit indi­rekt der Pflicht­teils­be­rech­tig­te sich an den Kos­ten der Grab­pfle­ge betei­li­gen muss, war in der Ver­gan­gen­heit immer wie­der strei­tig, erläu­tert Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn aus Stuttgart.

In dem ent­schie­de­nen Fall ging es u. a. um die Fra­ge, ob Grab­pfle­ge­kos­ten in Höhe von ca. 10.000,00 € für die Pfle­ge des Gra­bes des Erb­las­sers in den nächs­ten 20 Jah­ren bei der Berech­nung eines Pflicht­teils­an­spru­ches zu berück­sich­ti­gen sind. Dies hat der BGH in die­ser Ent­schei­dung klar ver­neint und fest­ge­stellt, dass nur die Kos­ten der Bestat­tung bei der Berech­nung von Pflicht­teils­an­sprü­chen zu berück­sich­tig­ten sei­en. Die Bestat­tung fin­de ihren Abschluss mit der Errich­tung einer zu Dau­er­ein­rich­tung bestimm­ten und geeig­ne­ten Grab­stät­te. Die Kos­ten der Instand­hal­tung und Pfle­ge der Grab­stät­te und des Grab­mals wür­den nicht mehr zu den Kos­ten der Beer­di­gung gehö­ren und sei­en daher bei der Berech­nung von Pflicht­teils­an­sprü­chen nicht zu berücksichtigen.

Ergän­zend stellt der BGH auch fest, dass auch die in einer tes­ta­men­ta­ri­schen Ver­fü­gung ent­hal­te­ne Auf­la­ge des Erb­las­sers an sei­ne Erben mit einer Ver­pflich­tung zur Grab­pfle­ge nicht zu einer Kür­zung des Pflicht­teils­an­spru­ches füh­re. Denn einem Erb­las­ser sei es nach der gesetz­li­chen Rege­lung ver­wehrt, einen Pflicht­teils­an­spruch durch Ver­mächt­nis­se oder Auf­la­gen zu schmälern.

Ergän­zend weist der BGH auch noch dar­auf hin, dass dies anders sei, wenn bereits der Erb­las­ser einen Grab­pfle­ge­ver­trag abge­schlos­sen habe und die Erben die­se Kos­ten noch bezah­len müss­ten. Denn in die­sem Fall habe bereits der Erb­las­ser eine Nach­lass­schuld begrün­det, die­ses sei dann bei der Berech­nung von Pflicht­teils­an­sprü­chen zu berücksichtigen.

Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn emp­fiehlt des­halb all den­je­ni­gen, die wün­schen, dass Pflicht­teils­be­rech­tig­te sich an den Kos­ten der Grab­pfle­ge betei­li­gen müs­sen, bereits zu Leb­zei­ten einen Grab­pfle­ge­ver­trag abzuschließen

Rechts­an­walt Micha­el Henn begrüßt die­se Ent­schei­dung, da damit für die­se oft umstrit­te­ne Fra­ge Klar­heit geschaf­fen wird.

Er riet das zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — verwies.

 

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