Han­sea­ti­sches OLG Ham­burg, Beschluss vom 31.08.2021, AZ 12 WF 81/21

Aus­ga­be: 10–2021Fami­li­en­recht

Im Fall der Auf­tei­lung der Ehe­woh­nung unter den Ehe­gat­ten ent­spricht eine Nut­zungs­ver­gü­tung in der Regel nicht der Bil­lig­keit. Etwas ande­res kommt dann in Betracht, wenn der Antrag­stel­ler dar­legt, dass sich die finan­zi­el­len Ver­hält­nis­se in einer Wei­se dar­stel­len, dass die Ver­pflich­tun­gen ein­sei­tig zu sei­nen Las­ten ver­teilt sind. Da die Betei­lig­ten ihre finan­zi­el­len Ver­hält­nis­se wäh­rend der intak­ten Ehe in einer bestimm­ten Wei­se gere­gelt haben, ist jedoch im Ansatz davon aus­zu­ge­hen, dass die bestehen­de Las­ten­ver­tei­lung der Bil­lig­keit ent­spricht und sich nicht durch die Tren­nung der Ehe­leu­te inner­halb der gemein­sa­men Woh­nung geän­dert hat.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/documen…