(Stutt­gart) Im Rah­men eines Aus­kunfts­an­spruchs im Pflicht­teils­ver­fah­ren besteht kein Anspruch des Pflicht­teils­be­rech­tig­ten auf Vor­la­ge von Belegen.

Dies, so der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V., mit dem Sitz in Stutt­gart, stellt das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen in einem aktu­el­len Urteil vom 23.08.2021, Az. 33 U 325/21, aus­drück­lich fest und hob ein abwei­chen­des Urteil des Land­ge­richts Mün­chen damit auf.

§ 2314 BGB gibt dem Pflicht­teils­be­rech­tig­ten einen Aus­kunfts­an­spruch über den Bestand des Nach­las­ses zum Todes­tag. Nach herr­schen­der Recht­spre­chung beinhal­tet die­ser Anspruch jedoch kei­nen Anspruch auf Vor­la­ge von Bele­gen zum Nach­weis der Anga­ben, erläu­tert Fach­an­walt für Erbrecht Henn aus Stuttgart.

Der beklag­te Erbe hat­te u. a. auch die Her­aus­ga­be der Mel­dung nach § 33 ErbStG an das Erb­schaft­steu­er­fi­nanz­amt ver­wei­gert. Die­se Mel­dung ent­hält die Kon­to­stän­de des Erb­las­sers zum Todes­tag. Nach dem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts besteht aber auch hin­sicht­lich die­ses Doku­men­tes kein Anspruch des Pflicht­teils­be­rech­tig­ten auf Herausgabe.

Der Pflicht­teils­be­rech­tig­te muss inso­weit den Anga­ben des Erben vertrauen.

Soweit der Erbe die­ses Ver­trau­en in die Rich­tig­keit der Anga­ben des Erben nicht hat, gibt es für Erben jedoch eine ande­re Mög­lich­keit. Denn Pflicht­teils­be­rech­tig­te haben auch Anspruch dar­auf, dass die Erben ein Nach­lass­ver­zeich­nis vor­le­gen, das von einem Notar erstellt wur­de. Die­ser Notar ist dann ver­pflich­tet, alle not­wen­di­gen Unter­la­gen selbst ein­zu­se­hen und die ent­spre­chen­den Daten in das Nach­lass­ver­zeich­nis zu über­neh­men. Damit erhält der Pflicht­teils­be­rech­tig­te zwar nicht direkt Ein­blick in die Unter­la­gen, aber der Notar hat den Ein­blick und wird die Anga­ben auch kor­rekt in das Nach­lass­ver­zeich­nis übernehmen.

Fach­an­walt für Erbrecht Henn weist aus­drück­lich dar­auf hin, dass die Gel­tend­ma­chung von Pflicht­teils­an­sprü­chen meist kom­pli­ziert ist, da zuerst Aus­kunfts- und Wert­ermitt­lungs­an­sprü­che durch­ge­setzt wer­den müs­sen und abschlie­ßend noch ein Zahlungsanspruch.

Henn emp­fiehlt Pflicht­teils­be­rech­tig­ten des­halb drin­gend, zur Gel­tend­ma­chung von Pflicht­teils­an­sprü­chen anwalt­li­che Unter­stüt­zung in Anspruch zu neh­men und ver­weist inso­weit auf die DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de

Abschlie­ßend weist Fach­an­walt für Erbrecht Henn aus Stutt­gart auch dar­auf hin, dass das Glei­che natür­lich auch für Erben gilt. Die Ertei­lung einer kor­rek­ten Aus­kunft über den Bestand und Wert eines Nach­las­ses ist meist eine kom­pli­zier­te Ange­le­gen­heit, so dass sich auch für Erben emp­fiehlt, hier­bei anwalt­li­che Unter­stüt­zung in Anspruch zu nehmen.

 

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