KG Ber­lin, Beschluss vom 12.08.2021, AZ 1 W 305/21

Aus­ga­be: 08–2021Erbrecht

1. Stellt sich nach Erlass einer Zwi­schen­ver­fü­gung her­aus, dass mit den dar­in auf­ge­zeig­ten Abhil­fe­mit­teln der Nach­weis der Besei­ti­gung eines der Ein­tra­gung ent­ge­gen ste­hen­den Hin­der­nis­ses nicht besei­tigt wer­den kann — hier Aner­ken­nung einer als Erbin ein­ge­setz­ten Stif­tung durch die Stif­tungs­auf­sicht im Zeit­punkt des Erb­falls -, ist die Zwi­schen­ver­fü­gung auf­zu­he­ben; erschei­nen nun ande­re Mit­tel zur Besei­ti­gung des Ein­tra­gungs­hin­der­nis­ses geeig­net, ist dem Antrag­stel­ler mit einer wei­te­ren Zwi­schen­ver­fü­gung Gele­gen­heit zu geben, die Besei­ti­gung nachzuweisen.

2. Hat der Erb­las­ser in einem öffent­li­chen Tes­ta­ment für den Fall, dass eine von ihm als Erbin bestimm­te Stif­tung im Erb­fall noch nicht aner­kannt sein soll­te, einen Drit­ten — hier den Stif­ter — zum Ersatz­er­ben bestimmt, ist eine Aus­le­gung dahin, die Stif­tung sol­le tat­säch­lich Nach­er­bin sein und der Nach­erb­fall im Zeit­punkt der Aner­ken­nung der Stif­tung ein­tre­ten, zwar nicht aus­ge­schlos­sen. Müs­sen hier­zu aber wei­te­re Ermitt­lun­gen erfol­gen, kann zum Nach­weis der Erb­fol­ge gegen­über dem Grund­buch­amt die Vor­la­ge eines Erb­scheins erfor­der­lich sein.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE226