KG Berlin, Beschluss vom 16.09.2019, AZ 1 AR 38/19

Ausgabe: 10-2019Erbrecht

Ist in einer Nachlasssache die örtliche Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG durch ein Oberlandesgericht bestimmt worden, ist diese Bestimmung entsprechend § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG auch für sonstige Verfahren maßgebend, die denselben Erblasser betreffen und an dieselbe Zuständigkeitsnorm anknüpfen. Das gilt auch, wenn das Oberlandesgericht seine Entscheidung auf die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gestützt hat.

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